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   OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06   

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https://dejure.org/2007,12889
OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06 (https://dejure.org/2007,12889)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2007 - 6 W 185/06 (https://dejure.org/2007,12889)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2007 - 6 W 185/06 (https://dejure.org/2007,12889)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme der Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück; Möglichkeit der Festsetzung der Differenzprozessgebühr und der Vergleichsgebühr im ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § ... 91 Abs. 1; ; ZPO § 103; ; ZPO § 103 Abs. 1; ; ZPO §§ 104 ff.; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 269; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 567 Abs. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2; ; ZPO § 569 Abs. 1; ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; BGB § 779

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenfestsetzungsbeschluss erstreckt sich nur auf in

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.12.2004 - XII ZB 94/04

    Festsetzung der Anwaltsgebühren für die Einbeziehung einer bislang nicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06
    Noch viel weniger lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren klären, inwieweit solche außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung seines Mandanten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO notwendig gewesen sind (BGH, Beschluss vom 22.12.2004, XIII ZB 94/04, NJW-RR 2005, 1731, zitiert nach Juris).
  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06
    Weil die Kostenfestsetzung klare und praktikable Verhältnisse erfordert, werden eine anwaltliche Vergleichsgebühr und eine Differenzprozessgebühr wegen eines Mehrvergleichs nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung deshalb nur dann festgesetzt, wenn die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor einem deutschen Gericht haben protokollieren lassen (BGH NJW 2002, 3713, zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.1990 - 10 W 26/90
    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06
    Zwar kann eine notarielle Urkunde grundsätzlich Grundlage für eine Kostenfestsetzung gemäß den §§ 103, 104 ff. ZPO sein, soweit es um die Kosten der aus ihr betriebenen Zwangsvollstreckung geht (vg. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.3.1990, 10 W 26/90, MDR 1990, 639, zitiert nach Juris).
  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht gehören zu den Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres nur die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs (OLG München, OLG-Report 1997, 179; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21. März 2007, 6 W 185/06, juris), die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur, wenn die Parteien das vereinbart haben (OLG Karlsruhe, JurBüro 1991, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLG-Report 2007, 738 = AGS 2007, 476).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
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